Datenschutzrechtliche Abmahnung auf Grund der DSGVO

Datenschutzrechtliche Abmahnung auf Grund der DSGVO

Wer es nicht mitbekommen hat, ist es eigentlich selbst schuld. Alltenhalben wurde über die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) informiert. Noch kein Monat ist es her, dass die Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten ist. Und schon wird berichtet von ersten Abmahnungen. 

Abmahnungen begründet durch unlauteren Wettbewerb

Ersten Informationen zufolge werden derzeit folgende Bereiche abgemahnt:

  • Seiten ohne Datenschutzerklärung
  • Nutzung von Google Fonts
  • Einbindung von Google Analytics ohne IP-Anonymisierung
  • Nutzung des Facebook-Like-Buttons

Die bisher offensichtlich versandten Abmahnungen leiten ihre Berechtigung aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab. Die abmahnenden Kanzleien vertreten die Ansicht, dass den abgemahnten Unternehmen aufgrund der fehlenden und mangelnden Umsetzung der Vorgaben der DSGVO ein Wettbewerbsvorteil entstanden sei.

Daher fordern sie im Auftrag ihrer Mandanten die Konkurrenten zur Unterlassung auf. Dabei ist zu beachten, dass es bis dato mehr als umstritten ist, ob Unternehmen ihre Konkurrenten wegen Verstößen gegen Datenschutz aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abmahnen oder verklagen dürfen. Dazu gab es vor der Einführung der DSGVO divergierende obergerichtliche Rechtsprechungen.

Abmahnungen gegen Wettbewerber seitens DSGVO nicht vorgesehen

Die DSGVO selbst sieht nicht vor, dass man Wettbewerber abmahnen kann. Allerdings erlaubt Art. 80 DSGVO Abs. 2 Verbraucher- und Datenschutzverbänden gegen datenverarbeitende Stellen unter Umständen vorzugehen. Dies setzt aber auch voraus, dass der jeweilige Mitgliedsstaat eine entsprechende Regelung hierfür erlassen hat. In Deutschland könnte dies das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sein.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bereits zum Bundesdatenschutzgesetz mit Urteil vom 20.02.2004, Az. I-7 U 149/03 entschieden, dass Verbraucherschutzverbänden über den seinerzeitigen § 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) keine Klagebefugnis im Sinne von § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) einzuräumen sei. Denn das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bezwecke keinen Verbraucherschutz, sondern vielmehr den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit Beschluss vom 19.01.2017, Az. I-20 U 40/16 hat das OLG sechs datenschutzrechtliche Fragen an den europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet.

Insbesondere hat das Gericht hier verschiedene Fragen zur Richtlinie 95/46 EG, die die Vorgängerrichtlinie zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gewesen ist, dem europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorgelegt. Auf die Antwort der Richter aus Luxemburg wird man gespannt sein dürfen, sie wird zwar nicht zu Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergehen, sondern vielmehr zur Richtlinie 95/46 EG. Nichtsdestotrotz wird die Frage nach der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit und auch ein möglicher Rückgriff auf die Figur der Störerhaftung auch unter DSGVO-Gesichtspunkten relevant sein.

Bei datenschutzrechtlicher Abmahnung zum Rechtsanwalt

Wer also heute eine datenschutzrechtliche Abmahnung erhält, ist gut beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich hiergegen zu wehren.