Digitaler Nachlass: Eltern bekommen Zugang zum Facebook-Account der toten Tochter
Eltern wird der Zugriff auf den Facebook-Account des verstorbenen Kindes gestattet
Die Konto-Einsicht muss der, der Erblasserin entsprechen
Das Konto des toten Teenagers fällt in die Sparte „digitaler Nachlass“. Daher muss Facebook den Eltern den Zugriff auf den Account ihres verstorbenen Kindes gestatten. Die aktive Nutzung vom Facebook-Account sei den Klägern gleichzeitig untersagt. Das bestätigt der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH).
Ursprünglich überreichte der Konzern den Eltern die Daten vom Facebook-Account des 2012 verstorbenen Mädchens in unstrukturierter Form als PDF-Dokument. Dies reichte den Klägern, die sich seit vielen Jahren im Streit mit Facebook befinden, aber nicht aus.
Facebook versetzte Profil in den Gedenkzustand
Der Konzern wurde von einem unbekannten Nutzer auf den Tod des Teenagers hingewiesen. Daraufhin versetzte er den Facebook-Account des Mädchens in den sogenannten „Gedenkzustand“. Es hatte folglich niemand mehr Zugriff auf dieses.
Das Berliner Landgericht verhängte gegen Facebook daraufhin ein Zwangsgeld. Dieser kam der Forderung der Eltern durch die alleinige Übermittlung des PDF-Dokuments nur unzureichend nach. Der Facebook-Account ist als digitaler Nachlass anzusehen, wodurch den Kläger der Zugriff auf das Profil zu gewähren ist. Konkret heißt dies, dass die Erben vom Inhalt des Kontos auf dieselbe Weise wie die Verfasserin Kenntnis nehmen sollen.
Obwohl das Kammergericht (KG) die Handlung von Facebook zuerst als ausreichend ansah, hob der BGH diese Entscheidung wieder auf. Dies ergebe sich einerseits aus der Stellung des Kontos als digitaler Nachlass und andererseits aus der Auslegung des Begriffs „Zugang“. Letzterer bezeichnet in diesem Fall die Handlung, sich in den Facebook-Account „hineinbegeben“ zu können.
Damit dem Stellenwert des Kontos als digitaler Nachlass nachgekommen wird, werde der Konzern aufgefordert, den Gedenkzustand vom Facebook-Account aufzuheben. Es sei bei derzeitigem Sachverhalt nicht davon auszugehen, dass die Eltern das Profil der Tochter als digitaler Nachlass weiterhin aktiv nutzen würden.
Eine Beratung durch den Experten
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