Nachträgliche Erbschaftsteuer auf Familienheim - Keine Befreiung bei Eigentumsaufgabe

Nachträgliche Erbschaftsteuer auf Familienheim – Keine Befreiung bei Eigentumsaufgabe

Eine Besteuerung des Erbes ist auch bei Eigentumsaufgabe möglich

Eine Witwe verschenkte ihr Eigenheim zu früh an ihre Tochter. Sie muss jetzt trotzdem nachträglich Erbschaftsteuer zahlen – daran ändert auch der Nießbrauch der Witwe nichts. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Ihnen eine Befreiung der Erbschaftsteuer zusteht und worauf Sie bei der Eigentumsaufgabe achten müssen

Verwitwete müssen für Erbschaftssteuer-Befreiung mindestens zehn Jahre Eigentümer sein

Laut dem Bundesfinanzhof (BFH) müssen Witwen und Witwer für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren Eigentümer eines Wohnobjekts sein, um von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit zu werden. Dies gilt für den Zeitraum nach dem Ableben des Ehegatten. Wird das Haus früher verkauft oder verschenkt, ist Erbschaftssteuer rückwirkend zu zahlen. Dies gelte gemäß dem BFH selbst dann, wenn das Objekt von der verwitweten Person zu Wohnzwecken auf Basis des Nießbrauchs genutzt wird.

In einem zuletzt getroffenen Beschluss des BFH muss eine Witwe nun Erbschaftssteuer zahlen, weil diese das Haus zu früh an die eigene Tochter verschenkte. Die Befreiung von der Erbschaftssteuer seit 2014, wurde vom örtlichen Finanzamt rückgängig gemacht.

Steuerbefreiung dient dem Schutz des Familieneigentums

Gegen den Beschluss des Finanzamtes erhob die Witwe Klage. Doch das Finanzgericht Münster gab erstgenannter Einrichtung Recht. Eine Niederlage erlitt die Frau auch in zweiter Instanz. Denn mit der Befreiung der Erbschaftsteuer will der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen. Außerdem solle dadurch der Aufbau des von Wohneigentum gefördert werden. Allerdings gelte aus auch, Immobiliengeschäfte mit Häuser, die steuerfrei erworben wurden, zu schützen.

Die Befreiung der Erbschaftsteuer richtet sich daher nur an den Ehegatten, der nach dem Ableben seines Partner Eigentümer des Objekts wird und dieses als Wohnraum nutzt, in Anspruch nehmen. Es reiche für eine Befreiung von der Erbschaftsteuer daher nicht aus, nur in der Immobilie zu wohnen.

Vor der Eigentumsaufgabe alle Eventualitäten bedenken

Bevor Sie sich für die Eigentumsaufgabe entscheiden, müssen Sie zahlreiche Eventualitäten berücksichtigen. Treffen Sie keine vorschnelle Entscheidung, sondern lesen Sie sich im Vorfeld gründlich in die Thematik ein. Fragen Sie im Zweifelsfall beim Finanzamt in Ihrer Nähe nach. Des Weiteren lohnt es sich, eine fundierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. So wirken Sie Fehlern und damit finanziellen Einbußen entgegen.

Wenden Sie sich an einen zuverlässigen Partner

Geht es um die Erbschaftsteuer ist es wichtig, dass Sie einen zuverlässigen Partner an Ihrer Seite haben. Und hier kommen wir von Dettmeier|Rechtsanwälte ins Spiel. In Bezug auf die Eigentumsaufgabe verfügen wir über ein großes Maß an Erfahrung – immerhin handelt es sich hierbei um eines unserer Spezialgebiete im Erbrecht.

Lassen Sie sich von uns dazu entweder telefonisch oder per E-Mail beraten. Gerne können Sie uns über das Kontaktformular auf unserer Webseite auch eine kure Anfrage zukommen lassen. Sie haben auf diese Weise unter anderem die Möglichkeit, einen Termin für einen Besuch in unserer Kanzlei zu vereinbaren. Gerne besprechen wir Ihre Anliegen zur Eigentumsaufgabe persönlich mit Ihnen.

In Bezug auf die Erbschaftsteuer sollten Sie sich lieber zu früh, als zu spät an uns wenden. Sind Sie nämlich gut vorbereitet, wirken Sie Fehlentscheidungen und dadurch hohen Ausgaben entgegen. Wir bringen in Bezug auf die komplexe Thematik Licht ins Dunkel.