Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt was?
Stirbt ein geliebter Mensch, dann stellt sich trotz der unermesslichen Trauer der Hinterbliebenen die Frage nach der Erbfolge. Wer beerbt den Erblasser und mit welchem Anteil? Alles rund ums Thema Erbrecht und Erbfolge erfahren Sie bei Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht der Kanzlei Dettmeier aus Düren.
Kein Testament, Erbvertrag oder Vermächtnis? Dann greift die gesetzliche Erbfolge
Grundsätzlich kann jeder selbst darüber bestimmen, wer ihn nach seinem Tod beerben soll. Hat ein Erblasser jedoch kein Testament oder Erbvertrag errichtet, dann greift in der Regel die gesetzliche Erbfolge. Existiert allerdings ein Testament, so hat dieses Vorrang.
Unter der Erbfolge versteht man die Festlegung, welcher Personenkreis und in welchem Umfang im Todesfall erbt. Im Allgemeinen kann man sagen, dass sich die gesetzlich festgelegte Erbfolge nach dem Verwandtschaftsverhältnis richtet.
Wenn Sie sich darüber informieren möchten, wer Sie im Falle Ihres Todes beerben könnte oder wenn Sie allgemein mehr über erbrechtliche Vorschriften erfahren wollen, dann ist unser Rechtsanwalt für Erbrecht aus Düren Ihr idealer Ansprechpartner.
Wie ist die gesetzliche Erbfolge ausgestaltet?
Vorschriften zu diesem Themenkomplex finden sich in den §§ 1924 ff. BGB. Das in diesen Paragraphen beschriebene Prinzip, nach welchem das gesetzliche Erbschaftsrecht ausgerichtet ist, wird auch als Parentel- bzw. Ordnungssystem bezeichnet. Gemäß diesem Prinzip werden Verwandte, je nach ihrer Abstammung, in sogenannte Ordnungen aufgeteilt. Die Erben der 1. Ordnung würden bei einem Erbfall auch als erstes erben. Anschließend die der 2. Ordnung und dann die der 3. Ordnung.
Zu den Erben der 1. Ordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers. Unter diesen versteht man die Kinder und Enkel. Zur 2. Ordnung gehören dann Verwandte wie die Eltern des Erblassers, seine Geschwister sowie seine Nichten und Neffen. In der Gruppe der 3. Ordnung finden sich die Großeltern des Erblassers, Cousins und Cousinen und Onkel oder Tanten.
Wie Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht Ihnen erläutern kann, schließen nach § 1930 BGB Verwandte der vorhergehenden Ordnung solche der nachfolgenden Ordnung aus. Hatte der Erblasser also Kinder, dann kommen weder die Geschwister noch die Eltern des Verstorbenen als Erben zum Zuge.
Ein weiteres wichtiges Prinzip des deutschen Erbrechts ist das Repräsentationsprinzip. Dieses hat zum Inhalt, dass, jeweils der nächste noch lebende Abkömmling eines Erblassers weitere Abkömmlinge desselben Stammes von der Erbfolge ausschließt.
Das Ehegattenerbrecht in der gesetzlichen Erbfolge
Neben den Verwandten hat auch der überlebende Ehegatte gemäß der gesetzlichen Erbfolge ein Erbrecht. Dieses schränkt gemäß § 1931 BGB das Erbrecht der übrigen Verwandten ein. Erfasst vom Ehegattenerbrecht wird natürlich auch der eingetragene Lebenspartner.
Um genau ermitteln zu können, wie viel die einzelnen Erben nun im Ergebnis erhalten, muss zunächst die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehegatten betrachtet werden. Von Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht werden Sie erfahren, dass der Ehegatte des Erblassers einen Viertel des Erbes neben den Erben der 1. Ordnung erhält und neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte am Erbe beteiligt wird.
Zudem erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten in der Regel auf die Hälfte des Erbes, wenn das Ehepaar während der bestehenden Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat.
Lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt der Kanzlei Dettmeier zum Thema Erbfolge beraten
Wenn Sie mehr über die gesetzliche Erbfolge erfahren möchten und darüber nachdenken, ob Sie eine eigene letztwillige Verfügung errichten sollten, dann können Sie gerne einen Beratungstermin bei einem unserer Rechtsanwälte vereinbaren.