Keine Streupflicht zwischen Autos auf vereistem Supermarkt-Parkplatz

Keine Streupflicht zwischen den Autos auf vereistem Supermarkt-Parkplatz

Der Winter steht vor der Tür und mit ihm kommen von Schnee bedeckte oder vereiste Flächen. Stürzt jemand auf einer vereisten Fläche, die zu einem Gewerbe oder einer Privatperson gehört, stellt sich regelmäßig die Frage nach einer Schadensersatz-Haftung oder dem Anspruch auf Schmerzensgeld. Wie verhält es sich beispielsweise, wenn eine Person auf einem vereisten Parkplatz eines Supermarktes stürzt? Entstehen in der Folge Ansprüche gegenüber dem Betreiber des Supermarktes? Zu dieser Frage nahm der BGH nun Stellung.

Der Fall: Frau stürzte auf vereisten Parkplatz

Im Winter wollte eine Frau ihren Wocheneinkauf erledigen und parkte zu diesem Zweck auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Kurz nach dem Aussteigen stürzte die Frau, da sie auf einer vereisten Fläche das Gleichgewicht verlor.

Da ihrer Ansicht nach der Parkplatzbetreiber seiner Streupflicht nicht nachgekommen war, forderte die Frau von ihm Schadensersatz. In einem im Jahr 2019 veröffentlichten Urteil lehnte der BGH diese Schadensersatz Forderung wegen angeblicher Verletzung der Streupflicht und damit der Verkehrssicherungspflicht jedoch ab.

Begründung des BGH – Keine Streupflicht zwischen den Autos

Der Supermarktbetreiber hatte einen Winterdienst beauftragt, der die Fahrwege des Parkplatzes bestreute. Die markierten Parkflächen wurden jedoch nicht gestreut. Der Betreiber führte zu diesem Punkt aus, dass eine derartige Streupflicht ihm nicht aufgebürdet werden könne.

Sowohl die vorherigen Instanzen als auch der BGH stimmten dem Supermarktbetreiber in diesem Punkt zu. Da also keine derart weitreichende Verkehrssicherungspflicht zum Streuen des Parkplatzes gab, hätte der Betreiber diese auch nicht durch das „Nichtabstreuen“ der markierten Parkflächen verletzt.

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst jedoch nur die Vermeidung und Beseitigung „wirklicher“ Gefahren und nicht die Vorbeugung von Unannehmlichkeiten. Als eine solche Unannehmlichkeit ordneten die Richter die Glättebildung auf den Parkflächen ein. Nur beim Ein- und Aussteigen in und aus dem Auto wären die vereisten Parkplatzflächen zudem eine Gefahr, die durch ein Festhalten am Auto abgemildert werden könnte.

Streupflicht auf Supermarktparkplatz – Bei frostigen Temperaturen müssen Kunden Vorsicht walten lassen

Grundsätzlich besteht zwar eine Streupflicht der Betreiber eines Supermarktes im Hinblick auf Fahrwege des Parkplatzes und auch für die allgemeine Sicherheit der Kunden auf dem Parkplatz müssen die Betreiber sorgen. Doch das Streuen der Parkflächen sei von dieser Streupflicht nicht erfasst. Vielmehr ist es den Kunden zuzumuten, bei frostigem Wetter und bei Schnee so zu parken, dass das Fahrzeug möglichst sicher be- und entladen werden kann und ein Ein- und Ausstieg möglich ist.

Die Streupflicht im Hinblick auf den konkret vor Gericht beanstandeten Parkplatz muss zudem deshalb eingeschränkt werden, da er eine große Fläche aufweist, auf der ein reger Wechsel von Autos herrscht. Ein maschinelles Streuen sei deshalb nur schwer möglich und der Aufwand für ein Ausstreuen des Streuguts per Hand sei auf der anderen Seite unverhältnismäßig aufwendig.

Der Betreiber des Supermarktes hat seine Streupflicht somit nicht verletzt. Denn seine konkrete Streupflicht bezog sich von Anfang an nicht auf die Parkflächen zwischen den Autos.

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