Spareinlage für die Enkel: Sozialamt darf Schenkungen zurückfordern
Sozialamt darf in bestimmten Fällen Schenkungen zurückfordern
Das Sozialamt darf sich bezüglich finanzieller Unterstützungen des Sozialhilfeempfängers an die beschenkten Angehörigen wenden. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn der Schenker seinen regulären Unterhaltszahlungen nicht mehr nachkommt. Voraussetzung dafür ist, dass die Geldgeschenke nicht aufgrund einer sittlichen Pflicht erfolgten.
Ob die Bedürftigkeit des Sozialhilfeempfängers absehbar war, spielt hierbei keine Rolle. Dies bestätigt ein Fall, in dem eine Großmutter für ihre beiden Enkel nach deren Geburt eröffnete. Auf dieses zahlte sie pro Monat, über einen Zeitraum von zehn Jahren, 50 Euro ein. Als die Frau vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht wurde, stellte diese die Zahlungen ein. Die Kosten für die Heimunterbringung konnte sie jedoch nicht mit eigenen Mitteln tragen.
Absehbarkeit der Pflegebedürftigkeit spielt keine Rolle
Für die Kosten für die Heimunterbringung kam schließlich der Sozialhilfeträger auf. Gleichzeitig verlangte dieser von den Enkeln die Rückzahlung der geschenkten Beträge. Diese Forderung machte er vor dem Oberlandesgericht Celle geltend. Ebendieses entschied zugunsten des Sozialamts. Es komme in diesem Fall nämlich nicht darauf an, ob die Pflegebedürftigkeit für die Großmutter zu Beginn der Zahlungen an die Enkel absehbar war. Laut dem Urteil des Oberlandesgerichts kann das Sozialamt die Schenkungen zurückfordern.
Landesgericht sah die überwiesenen Beträge als Anstandsschenkung an
In der ersten Instanz ging das Landesgericht noch davon aus, dass es sich bei den angelegten Beträgen um Anstandsschenkungen handelte. Diese dürften natürlich nicht zurückgefordert werden. Doch dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht abgeändert. Die Enkel sind demnach zur Rückzahlung der Beträge verurteilt, da es sich hierbei weder um eine Anstands- noch um eine Pflichtschenkung handelt.
In diese Kategorie fallen in erster Linie Geschenke, die zum Geburtstag oder zu Weihnachten übergeben wurden. Der Zweck der finanziellen Zuwendungen diente vielmehr dem Kapitalaufbau. Es handelt sich laut dem Oberlandesgericht also nicht um ein Taschengeld für die Enkel. Damit darf das Sozialamt die Schenkungen zurückfordern.
Lassen Sie sich rechtlich beraten
Falls Sie in Bezug auf die Zurückforderung von Schenkungen oder auch generell Fragen im Sozialrecht haben, können Sie sich gerne an das Team von Dettmeier|Rechtsanwälte wenden. Uns ist bewusst, dass es sich beim Sachverhalt „Schenkungen zurückfordern“ um ein komplexes Thema handelt. Als Laie verlieren Sie mitunter leicht den Überblick über die wichtigen Sachverhalte.
Um dieses Szenario zu vermeiden, beraten wir Sie ausführlich. Wir bringen Ihnen den Sachverhalt auf verständliche Weise näher. Natürlich vertreten wir Sie auf Wunsch auch vor Gericht. Unsere Mandanten erhalten dabei alles aus einer Hand und müssen sich um nichts weiter kümmern.
Da unser Team über ein großes Maß an Erfahrung verfügt, wickeln wir jeden Fall umgehend ab. Außerdem achten wir auf Details – wir holen damit stets das Beste für Sie heraus. Gerne können Sie sich für ein unverbindliches Erstgespräch zum Thema „Schenkungen zurückfordern“ an uns wenden. Sie erreichen unser Team sowohl telefonisch als auch per Email.