Trennung: Ex-Partner muss Geld-Geschenke den Schwiegereltern in Spe zurückzahlen
In Ausnahmefällen ist es möglich, Geld-Geschenke nach der Trennung zurückzufordern
Gemeinsame Nutzung der Immobilie muss von Dauer sein
Die Eltern übergaben dem Freund als Geld-Geschenke für dessen Immobilie insgesamt 104.000 Euro. Dieser Betrag diente der Unterstützung des Paares beim Kauf der Liegenschaft. Nachdem sich Tochter und Freund jedoch trennten, verlangten ihre Eltern die Hälfte des Geldbetrages zurück. Bereits in den Vorinstanzen wurden ihnen 47.000 Euro zugesprochen.
Der Abschlag wurde damit gerechtfertigt, dass das Paar für eine kurze Zeit gemeinsam in der Immobilie wohnte und so der Zweck der Geld-Geschenke teilweise verwirklicht wurde. Die vom Exfreund eingelegte Revision gegen die Urteile wurde seitens des BGHs zurückgewiesen. Grund dafür ist die Tatsache, dass Eltern Geld-Geschenke dieser Art stets mit dem Hintergedanken vergeben, dass die Nutzung der Immobilie „zumindest für eine Dauer gemeinsam“ erfolgt.
Allerdings hob der Bundesrichter in diesem Fall hervor, dass Eltern nicht von Annahme ausgehen dürfen, dass die kollektive Inanspruchnahme des Objekts mit dem Tod des Partners ende. Bei einer Trennung ist also stets die Dauer der Nutzung zu berücksichtigen.
Entscheidung des BGH beruht auf rechtlich möglicher Würdigung
Die Rückgabe der Geld-Geschenke müsse nicht wegen der Trennung an sich erfolgen. Vielmehr ist der Zeitpunkt derselben ausschlaggebend. Die Trennung erfolgte nämlich bereits weniger als zwei Jahre nach der Übergabe der Geld-Geschenke. Gemäß der Ansicht des BGHs handele es sich dabei um eine „rechtlich mögliche Würdigung“. Damit fiel die Geschäftsgrundlage einer Schenkung weg.
In einem solchen Fall gelte stets die Annahme, dass es bei einer absehbaren Trennung nicht zu jener Art der Geld-Geschenke gekommen wäre. Lägen des Weiteren keine besonders Umstände vor, sei es dem Beschenkten also durchaus zuzumuten, jene Geld-Geschenke nach einer Trennung zurückzugeben.
Ein Abschlag ist gerechtfertigt
Laut dem BGH sei ein kleiner Abschlag auf den zurückzuzahlenden Betrag durchaus gerechtfertigt. Denn die Eltern der Tochter hätten die Quote des Geld-Geschenks nicht verringert, wenn diese die Dauer der Beziehung vorausgesehen hätten. Allerdings erklärten sich diese mit dem Urteil einverstanden und legten keine Revision gegen dasselbe ein.
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