Umgangsrecht: Kein Anspruch auf Umgang mit Hund nach Scheidung

Umgangsrecht: Kein Anspruch auf Umgang mit Hund nach Scheidung

Eine Frau verlangte nach der Scheidung die Herausgabe des noch vor der Eheschließung angeschafften Hundes. Seitens des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde ihr diese verwehrt. Denn in diesem Fall sei die Vorschrift für Haushaltsgegenstände anzuwenden. So konnte seitens der Ex-Frau kein Miteigentum am Haustier nachgewiesen werden. Auch bestünde ein Anspruch auf Umgang mit dem Hund nicht.

Der Kaufvertrag bestimmt die Eigentumsverhältnisse

Im September 2018 wurde die Scheidung der Betroffenen vollzogen. Danach verlangte die Ex-Frau die Herausgabe der Labradorhündin, welche sich das Paar noch vor der Heirat anschaffte. In erster Instanz wurde zunächst eine Umgangsvereinbarung getroffen. Als sich die Klägerin mit dem Ansuchen auf Herausgabe schließlich an das Familiengericht wandte, wies dieses den Antrag zurück. Auch dem Wunsch nach Umgangsrecht wurde nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss legte die Frau Beschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart ein.

Das OLG gab jedoch dem Familiengericht Recht. Grund dafür ist der Kaufvertrag, der das Alleineigentum des Ex-Mannes am Tier bestätigt. Auch schaffte es die Ex-Frau nicht, das Mit-Eigentum am Hund nachzuweisen. Die Tatsache, dass sich die Klägerin alleinig und intensiv um das Haustier gekümmert haben will, ändert an dieser Tatsache nichts.

Die Zuweisung von Tieren erfolgt gemäß der Vorschrift über Haushaltsgegenstände

Laut dem Urteil des OLG sei bei der Zuweisung von Tieren das Sachenrecht gemäß § 90a Satz 3 BGB anzuwenden. Wird also ein Haustier alleine von einer Person angeschafft, ist nach der Scheidung auch eine Zuteilung an den Käufer vorgesehen.

Einen Anspruch auf Umgangsrecht gibt es in Bezug auf Tiere ebenfalls nicht. In der Hausratsverordnung gebe es dieses Recht nicht und es ließe sich laut dem OLG aus dem Umgangsrecht mit Kindern nicht herleiten.

Es gilt, auf das Wohl vom Hund zu achten

Gemäß dem OLG sei ein Wechsel des Besitzers vom Hund nach der Scheidung nicht nicht tierwohladäquat. Der Hund lebe bereits drei Jahre beim Ex-Mann, der über ein Haus mit Garten verfügt. Es sei eine Aufenthaltsveränderung also selbst dann nicht anzuraten, wenn die Beschwerdeführerin ihr Miteigentum auf den Hund nachweisen könne. Es gilt bei Entscheidungen dieser Art – sei es in Bezug auf Umgang oder Besitzerwechsel – also stets, das Wohl vom Hund zu berücksichtigen.

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