Unrenovierte Wohnung: Mieter & Vermieter müssen sich Schönheitsreparaturen teilen

Unrenovierte Wohnung: Mieter & Vermieter müssen sich Schönheitsreparaturen teilen

Mieter einer Wohnung müssen sich an Schönheitsreparaturen finanziell beteiligen

Sind Mieter bereits vor längerer Zeit in eine unrenovierte Wohnung eingezogen, dürfen diese die Vermieter durchaus um Schönheitsreparaturen ersuchen. Allerdings müssen Erstere die Kosten anteilsmäßig mittragen. Diesen Beschluss tätigte der Bundesgerichtshof (BGH). Von Experten wird diese Entscheidung jedoch kritisiert.

Vermieter können zu Renovierungen verpflichtet werden

Sind Mieter bereits seit mehreren Jahren in einer Wohnung, können sie sich in Bezug auf Reparaturen an die Vermieter wenden. Allerdings müssen sie sich als Bewohner des Objekts auch an den Kosten beteiligen – dies gilt vor allem dann, wenn es sich um Schönheitsreparaturen handelt. Außerdem hat diese Entscheidung für alle Mieter Gültigkeit, die ihre Wohnung in einem unrenovierten Zustand bezogen haben – Letzterer muss sich im Laufe der Zeit deutlich verschlechtert haben.

Schönheitsreparaturen haben geringere Dringlichkeit

Generell sind Mieter gemäß einer Entscheidung des BHG im Jahr 2015 nicht dazu verpflichtet, eine Wohnung auf eigene Kosten zu renovieren. Ansonsten wäre es denkbar, dass die Bewohner die Wohnräume in einem besseren Zustand übergeben müssten, als sie von ihnen bezogen wurden.

Anders verhält es sich, wenn es um Schönheitsreparaturen in der Wohnung geht. Unlängst mussten sich Richter in Berlin mehreren Fällen widmen, in denen sich die Vermieter weigerten, die Kosten für nicht notwendige Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Eingezogen waren die Mieter jeweils 2002 und 1992, wobei die Wohnung in der Zwischenzeit nicht in Schuss gebracht wurde.

Wird eine Renovierung gefordert, ist eine Kostenbeteiligung der Mieter notwendig

Gemäß dem BGH muss sich ein Mieter, der Schönheitsreparaturen vom Vermieter fordert, an den Kosten für diese beteiligen. Außerdem ist hierbei die Grundvoraussetzung, dass sich der Zustand der Wohnräume seit dem Einzug erheblich verschlechtert hat. Für die verlangten Schönheitsreparaturen können Vermieter von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, bis die Mieter ihren Anteil an den Kosten beglichen haben. Etwaige Kostenvorschüsse sind ebenfalls zu halbieren.

Vom Deutschen Mieterbund wurde dieses Urteil jedoch als unverständlich kritisiert. Dem Gesetzesentwurf sei beispielsweise nicht zu entnehmen, wie die angemessene Kostentragungspflicht des Mieters auszulegen sein. Auch, dass für Schönheitsreparaturen eine erhebliche Verschlechterung des Zustands der Wohnung eingetreten sein muss, sei nicht herauszulesen. Der BGH ist jedoch der Meinung, dass mit der gesetzlichen Kostenteilung zumindest einer „Prozessflut“ entgegengewirkt werde.

Wenden Sie sich an einen Experten

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