Wohnsitzklausel wirksam: Kein Krankentagegeld bei Auslandsaufenthalt

Wohnsitzklausel wirksam: Kein Krankentagegeld bei Auslandsaufenthalt

Wer Krankentagegeld wegen einer Arbeitsunfähigkeit von seiner Versicherung beziehen möchte, der muss sich während der Genesung an seinem Wohnsitz in Deutschland aufhalten. So sieht es die sogenannte Wohnsitzklausel vor, die in Verträgen über Krankentagegeld zu finden ist. Diese Rechtsauffassung bestätigte auch das LG Nürnberg-Fürth in einem Beschluss vom 12.06.2019.

Keine Krankentagegeld-Leistungspflicht bei Auslandsaufenthalt

Der Kläger, der sich ganz überraschend einer Operation unterziehen musste, hatte bereits einige Zeit vor diesem Ereignis einen Urlaub auf den Kanaren gebucht. Für die Zeit nach der Operation beantragte der Kläger Leistungen wie das Krankentagegeld bei seiner Krankentageversicherung und fuhr anschließend in seinen lange geplanten Urlaub nach Gran Canaria.

Da der Antragssteller trotz Krankheit bzw. Verletzung ins Ausland fuhr, lehnte der Versicherer die beantragten Leistungen mit Verweis auf die Wohnsitzklausel ab. Denn in dieser Klausel heißt es, dass dann keine Leistungspflicht des Versicherers auf Zahlung von Krankentagegeld besteht, wenn sich der Versicherte nicht an seinem Wohnsitz in Deutschland befindet.

Solch eine Zahlung ist nur dann bei einem Aufenthalt des Versicherten im Ausland ausnahmsweise möglich, wenn dieser Aufenthalt einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung dient. Dies war beim Versicherten jedoch nicht der Fall. Der Kläger wandte jedoch ein, dass er durch die Kanaren-Reise seine Arbeitsfähigkeit möglichst rasch wiederherstellen wollte und auch sein behandelnder Arzt ihm empfohlen habe, den Urlaub zum Zwecke der Genesung anzutreten.

Die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth

Das zuständige Landgericht gab der Argumentation der Versicherung Recht. Sie sahen den Zweck der Wohnsitzklausel darin, genau solche Streitigkeiten wie im vorliegenden Fall zu vermeiden. Unter dieser Wohnsitzklausel sollen alle Fälle zusammengefasst werden, in denen sich der Versicherte während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Ausland bzw. nicht an seinem Wohnsitz in Deutschland aufhält. Langfristige Streitigkeiten darüber, ob dem Versicherten Krankentagegeld zusteht oder nicht, sollen dadurch umgangen werden. Auf diese Weise muss bei der Frage, ob ein Anspruch auf Krankentagegeld gegeben ist oder nicht, keine aufwendige Analyse der tatsächlich gegebenen Situation sowie der näheren Umstände des Aufenthalts im Ausland vorgenommen werden.

Vor allen Dingen die Aufklärung, ob ein Aufenthalt im Ausland fördernd für die Gesundheit des Versicherten ist oder der Aufenthalt vielleicht sogar der Genesung im Wege steht, stellt sich häufig als sehr kompliziert dar. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah es als nachvollziehbar an, dass die Vermeidung solch eines Aufklärungsaufwandes für die Zahlung von Krankentagegeld im Interesse der Versicherung sei.

Aus diesen Gründen hielt das Gericht die Wohnsitzklausel der Versicherung für wirksam und konnte auch keinerlei überraschende, benachteiligende oder unangemessene Wirkung dieser Klausel erkennen.

Das Krankentagegeld stand dem Versicherten daher nicht zu.

Krankentagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit nur bei Aufenthalt am Wohnsitz

Ein Krankentagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit steht einem Versicherten nur dann zu, wenn er sich während seiner Genesung an seinem Wohnsitz in Deutschland aufhält. Ausnahmen gibt es lediglich im Hinblick auf eine medizinisch notwendige stationäre Unterbringung. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Krankentagegeld dann nicht von der Versicherung bezahlt wird, wenn der Versicherte seine Zeit im Ausland verbringt.

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